ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JOS MENTEN BV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „Menten“ eine der folgenden Gesellschaften verstanden:

Jos Menten Metaalrecycling BV
Jos Menten Metaalhandel BV
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen die Anwendung aller gedruckten oder handschriftlichen Lieferbedingungen des Lieferanten oder etwaiger Branchenorganisationen aus.

1 ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Menten mit Dritten geschlossenen Verträge, sofern Menten die vollständige oder teilweise Nichtanwendbarkeit nicht schriftlich bestätigt hat.
1.2 Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen Dritter ist ausgeschlossen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen haben auch dann Vorrang, wenn in den Geschäftsbedingungen Dritter für diese ein Vorrang ausbedungen wird.
1.3 Ggf. vereinbarte abweichende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den betreffenden konkreten Vertrag. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
1.4 Die von der anderen Partei vor oder beim Vertragsabschluss angegebene Anschrift bleibt für Menten solange verbindlich, bis diese Partei Menten eine neue Anschrift mitteilt.

2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

2.1 Alle Angebote von Menten sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber zustande. Nach Annahme eines Angebots durch die andere Partei hat Menten das Recht, das Angebot innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Angebots zurückzuziehen.
2.2 Wird der von Menten versandten Bestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen nach dem Versanddatum widersprochen, gilt der gesamte Vertragsinhalt als angenommen.
2.3 Änderungen und Ergänzungen eines bereits bestehenden Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Menten.

3 PREISE UND ZAHLUNG

3.1 Die von Menten angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und in niederländischer Währung bzw. in Euro, sofern nicht von der Umsatzsteuer befreit. Menten ist berechtigt, nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen für Rohstoffe und andere Kostenfaktoren an den Auftraggeber weiterzugeben, ohne dass dieser dadurch zur vollständigen oder teilweisen Kündigung des Vertrags berechtigt ist.
3.2 Rechnungen sind stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge und ohne Aufrechnung zu begleichen.
3.3 Menten ist gegenüber dem Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3.4. Geleistete Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Tauglichkeit und/oder Mängelfreiheit gelieferter Sachen dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner diesbezüglichen Haftung.
3.5 Die Bezahlung befreit Menten von allen sich aus dem betreffenden Vertrag ergebenden Pflichten und kann von der anderen Partei nicht auf sonstige von der anderen Partei vorgebrachte Forderungen gegenüber Menten angerechnet werden.
3.6 Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei Menten eingeht, befindet sich der Rechnungsempfänger im Verzug und schuldet Menten zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 3 % p. a. Ferner ist der Rechnungsempfänger zur Erstattung aller gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Inkassokosten verpflichtet. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden anhand des Inkassotarifs der niederländischen Rechtsanwaltskammer festgesetzt.
3.7 Menten ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen auszusetzen.

4 LIEFERUNG

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Sachen nach Wahl von Menten ab Werk, Anlage, Fertigungsstätte oder Lager. Die von Menten angegebenen Lieferfristen haben indikativen Charakter und sind keinesfalls als Ausschlussfristen zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung der Sachen gemäß Absatz 1 auf die andere Partei über, die auch für den Transport und eine angemessene Versicherung Sorge trägt.
4.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten die Sachen zu den folgenden Zeitpunkten als geliefert und von der anderen Partei angenommen:
a. bei Lieferung ab Werk, Anlage, Fertigungsstätte oder Lager: sobald die Sachen auf das Transportmittel verladen sind;
b. bei Lieferung frei Haus: sobald die Sachen vor Ort angeliefert und – sofern dies so vereinbart wurde – abgeladen sind, unter der Voraussetzung, dass die Transportmittel nach Ermessen von Menten den Abladeplatz ungehindert über befestigte Straßen und Wege erreichen können;
c. Lieferung inklusive Verarbeitung: sobald die Sachen auf der Baustelle verarbeitet sind.
4.4 Falls die Lieferung inklusive Verarbeitung der Sachen vereinbart ist und nach Anlieferung auf der Baustelle aufgrund von nicht durch Menten zu verantwortenden Umständen nicht mit der Verarbeitung begonnen werden kann oder die geplante Bauweise eine Verarbeitung der Sachen mit Zwischenpausen erfordert, gelten die Sachen als angenommen, sobald sie vor Ort angeliefert und abgeladen sind.
4.5 Von Dritten zu liefernde Konstruktionen, Vorrichtungen und Materialien und von Dritten zu erbringende Dienstleistungen müssen zu den im Lieferzeitplan vereinbarten Zeitpunkten für die Verarbeitung der von Menten zu liefernden Sachen stets von ausreichender Qualität sein, um eine sofortige, ungestörte und unterbrechungsfreie Verarbeitung zu ermöglichen. Andernfalls ist Menten berechtigt, der anderen Partei die sich daraus ergebenden Kosten in Rechnung zu stellen.
4.6 Menten übernimmt keinerlei Haftung für die im vorigen Absatz genannten von Dritten gelieferten oder eingebauten Konstruktionen, Vorrichtungen, Materialien bzw. von Dritten erbrachten Dienstleistungen oder die Auswirkungen etwaiger Mängel daran.

5 EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Alle von Menten an die andere Partei gelieferten, noch nicht auf der Baustelle verarbeiteten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (Zahlungspflichten, Kostenerstattungen, Schadenersatz) durch die andere Partei Eigentum von Menten. Dies gilt auch für Sachen, deren Rechnungen bereits beglichen sind. Das Risiko an diesen Sachen trägt dabei weiterhin die andere Partei.
5.2 Die andere Partei haftet gegenüber Menten für alle Schäden, die an den in Absatz 1 genannten, im Eigentum von Menten verbleibenden Sachen entstehen. Die andere Partei ist verpflichtet, (noch) im Eigentum von Menten befindliche Sachen ausreichend gegen Brand und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegenüber der Versicherung sind von der anderen Partei auf Aufforderung unverzüglich und bedingungslos an Menten zu übertragen.

6 HÖHERE GEWALT

6.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Erfüllung des Vertrags nach billigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann, weil sie ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft durch Umstände verhindert wird, die nicht im Einflussbereich von Menten liegen, ungeachtet dessen, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Kommt die andere Partei der Erfüllung des Vertrags in nicht zurechenbarer Weise nicht nach, so ist Menten berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
6.2 Wenn Menten aufgrund von höherer Gewalt gemäß Artikel 6.1 an der Abnahme der bestellten und angebotenen Sachen gehindert wird, verschafft dies der andere Partei keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragserfüllung.
6.3 Menten informiert die andere Partei unverzüglich, wenn ein Fall von höherer Gewalt droht oder bereits vorliegt.
6.4 Bei einer vorübergehenden und nicht zurechenbaren Schlechtleistung durch Menten ist eine Kündigung des Vertrags durch die andere Partei für die Dauer eines Monats nach Eintreten der Schlechtleistung ausgeschlossen.

7 REKLAMATION

7.1 Die Reklamation sichtbarer Mängel muss unabhängig davon, ob Garantien ausgesprochen wurden, innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Sachen durch Menten schriftlich bei Menten eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Reklamationsanspruch und die andere Partei kann sich nicht mehr darauf berufen, dass die gelieferten Sachen nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen. Reklamationen sind nur möglich, solange die Sachen den Zustand aufweisen, den sie bei der Lieferung hatten. Die andere Partei ist verpflichtet, Menten Gelegenheit zu geben, die reklamierten Sachen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Andernfalls verfällt der Reklamationsanspruch.
7.2 Die Reklamation versteckter Mängel muss innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden können, in schriftlicher Form bei Menten eingegangen sein.
7.3 Ab Verstreichen einer Frist von einem Monat ab Lieferung ist im Gegensatz zu den Bestimmungen von Absatz 2 eine Reklamation wegen versteckter Mängel nicht mehr möglich. Sachen, die nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung frei Haus an Menten zurückzuschicken.

8 HAFTUNG

8.1 Ungeachtet dessen, ob Garantien ausgesprochen wurden, haftet Menten in keinem Fall:
a. bei Reklamationen, die nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 7 erfolgt sind;
b. für von der anderen Partei bereits auf irgendeine Weise bereits verarbeitete Sachen.
8.2 Menten ist berechtigt, alle Leistungen unverzüglich auszusetzen, wenn die andere Partei einer oder mehreren Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vereinbarten besonderen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt, ohne dass hierbei die andere Partei Anspruch auf Schadensersatz hat.
8.3 Menten haftet weder für Schäden an oder im Zusammenhang mit unterirdischen Leitungen, Rohren, Fundamenten, sonstigen eingegrabenen Bauwerken oder anderen im Boden befindlichen Hindernissen, deren Vorhandensein, exakte Lage und Verlauf sowie ggf. vorhandene besondere Risiken (etwa ein schlechter Zustand) Menten nicht rechtzeitig vor Auftragsannahme schriftlich mitgeteilt wurde, noch für die Behinderung der normalen Ausführung der Arbeiten durch derartige Hindernisse. Die andere Partei hält Menten schadlos gegenüber in diesem Zusammenhang erhobenen Ansprüchen Dritter und zusätzlichen Kosten, die sich für Menten aus derartigen Behinderungen ergeben.
8.4 Menten ist im Haftungsfall berechtigt, die mangelhaften Sachen nach eigenem Ermessen zu ersetzen, der andere Partei den auf die mangelhaften Sachen entfallenden Anteil des Rechnungsbetrags gutzuschreiben oder die mangelhaften Sachen zu reparieren.
8.5 Menten haftet gegenüber der anderen Partei nicht für Schäden, die ihr durch Tun oder Unterlassen Mentens oder der von Menten für die Erbringung der Leistungen eingeschalteten Gehilfen bei der Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen entstehen.
8.6 Die andere Partei haftet in vollem Umfang für alle durch die Nutzung seitens der anderen Partei zur Verfügung gestellten Hilfs- und Betriebsmitteln sowie Energiequellen usw. durch Menten oder Gehilfen von Menten bzw. durch das Fehlen oder den Ausfall solcher Hilfs- und Betriebsmittel sowie Energiequellen entstehende Schäden. Die andere Partei ist verpflichtet, diese so lange zu versichern, wie sie sich im Besitz von Menten bzw. der Gehilfen befinden.
8.7 Die andere Partei hält Menten und die Gehilfen schadlos gegenüber allen Schadensersatzforderungen Dritter für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
8.8 Die Haftung von Menten gegenüber der anderen Partei ist in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungswerts für die Sachen beschränkt, die den Schaden für die andere Partei verursacht haben. Menten haftet ausdrücklich nicht für eventuelle Folgeschäden, Betriebsschäden, indirekte Schäden, Schäden von Dritten und/oder Gewinnausfälle.
8.9 Falls und insoweit Menten eine Versicherung abgeschlossen hat, ist die Haftung von Menten in jedem Fall auf die Versicherungssumme abzüglich aller Menten entstandenen direkten/indirekten Kosten begrenzt.
8.10 Wenn Menten im Auftrag der anderen Partei einen oder mehrere Container aufgestellt hat und diese aus irgendeinem Grund Schäden für Dritte verursacht haben, haftet die andere Partei für diese Schäden einschließlich möglicher Schäden an den Containern in vollem Umfang selbst und hält Menten gegenüber Forderungen Dritter schadlos.

9 SICHERHEITSLEISTUNG

9.1 Wenn Menten berechtigten Anlass zur Sorge hat, dass die andere Partei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ist Menten vor und während der Vertragserfüllung berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auszusetzen, bis die andere Partei auf Anfrage eine nach Ermessen von Menten ausreichende Sicherheit für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten gestellt hat.
9.2 Stellt die andere Partei die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der von Menten gesetzten Frist, befindet sie sich von Rechts wegen im Verzug. In diesem Fall ist Menten berechtigt, den Vertrag außergerichtlich durch schriftliche Erklärung aufzulösen. Etwaige Schadenersatzansprüche von Menten bleiben davon unberührt.

10 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

10.1 Menten ist berechtigt, im Besitz der andere Partei befindliche oder in den Besitz der andere Partei gelangende Sachen zurückzubehalten, bis die andere Partei allen ihren vertraglichen Pflichten gegenüber Menten nachgekommen ist.
10.2 Das Risiko für die unter dieses Zurückbehaltungsrecht fallenden Sachen bleibt bei der anderen Partei.

11 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

11.1 Alle unsere Angebote und Verträge sowie deren Erfüllung unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
11.2 Alle sich aus dem den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden, sofern keine gütliche Beilegung erreicht werden kann, ausschließlich vor dem zuständigen Gericht in Roermond nach niederländischem Recht verhandelt.

EINKAUFSBEDINGUNGEN

12 ANWENDUNGSBEREICH

Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 1 bis 11. Letztere gelten soweit möglich entsprechend. Bei Widersprüchen haben die folgenden Bestimmungen Vorrang.

13 ANGEBOTE

13.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Angebote der anderen Partei für diese bindend.
13.2 Die angegebenen Preise sind frachtfrei und verstehen sich inklusive Umsatzsteuer, Transport und Verpackung, sofern nicht im Angebot etwas anderes angegeben ist.
13.3 Der Vertragsschluss zwischen Menten und der anderen Partei erfolgt durch die Bestätigung des Auftrags durch Menten. Falls und insoweit die Auftragsbestätigung von Menten vom Angebot der anderen Partei abweicht, sind etwaige Einwände der anderen Partei Menten innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, gilt der Vertrag als wie in der Auftragsbestätigung angegeben geschlossen.

14 LIEFERFRIST UND LIEFERUNG

14.1 Angegebene Lieferfristen sind für die andere Partei bindend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt am Tag des Eingangs der Auftragsbestätigung von Menten bei der anderen Partei.
14.2 Die andere Partei liefert die Sachen an den im Vertrag genannten Ort. Ist kein solcher Ort vereinbart, sind die Sachen an Menten in Haelen zu liefern.
14.3 Die Lieferung erfolgt frachtfrei an den in Absatz 2 genannten Ort.
14.4 Das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs der zu liefernden Sachen geht erst zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an den in Absatz 2 genannten Ort auf Menten über. Während des Transports der Sachen trägt somit die andere Partei Kosten und Risiko.

15 EIGENTUMSÜBERGANG

Das Eigentum an den gelieferten Sachen geht zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 des vorigen Artikels auf Menten über.

16 ZAHLUNG UND VERRECHNUNG

16.1 Die von der anderen Partei an Menten gesendeten Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, zum Beispiel denen des niederländischen Umsatzsteuergesetzes (Wet op de Omzetbelasting 1968). Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gehen zurück und werden nicht bezahlt.
16.2 Die andere Partei ist nicht zur Erhebung von Kreditaufschlägen berechtigt.
16.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen der anderen Partei für gelieferte Sachen spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang beglichen. Nach Verstreichen dieser Frist ist die andere Partei verpflichtet, Menten per Einschreiben in Verzug zu setzen und eine angemessene Frist für die Begleichung der Rechnung zu setzen.
16.4 Menten ist zur Aufrechnung der von Menten auf Grundlage des Vertrags geschuldeten oder zu fordernden Beträge mit allen von der anderen Partei geschuldeten oder zu fordernden Beträgen berechtigt.

17 ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Menten ist berechtigt, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen treten jeweils zum von Menten angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Menten schickt der anderen Partei die geänderten Geschäftsbedingungen rechtzeitig zu. Teilt Menten der anderen Partei keinen Zeitpunkt für das Inkrafttreten mit, so treten die Änderungen gegenüber der andere Partei in Kraft, sobald sie ihr zur Kenntnis gebracht werden.

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